Innere Verwaltung
Lagerfeuer, beantragen
Kurzinformationen
1 x 1 m Feuer sind unter Beachtung aller brandschutztechnischen Maßnahmen gebühren- und genehmigungsfrei.
Brauchtumspflege, wie Osterfeuer, Sonnenwendfeier u.a. sind anzeigepflichtig.
Weitere Auskünfte diesbezüglich erteilt das Ordnungsamt.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImschG)
- Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung- AbfKompVbrV)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
- Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
- Genaue Ortsangabe
- Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
- Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Fristen
Es werden nur Anträge berücksichtigt, die rechtzeitig gestellt worden, d.h. mindestens 14 Tage vor Termin.Gebühren
Feuer, die das Maß 1 x 1 m überschreiten und nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen sind gebührenpflichtig.
Brauchtumsfeuer sind nur durch den Ortvorsteher anzeigbar!
Die Anzahl der Brauchtumsfeuer in den Orteilen ist begrenzt.
Ansprechpartner
Herr Krüger
Zimmer 14
Lindenstraße 13
(033676) 609 14