Innere Verwaltung
Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen
Beschreibung
- Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.
- Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.
- Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
- Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
- Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
Rechtsgrundlagen
- Hundehalterverordnung
- §30 Bundeszentralregister
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
- aktuelles Führungszeugnis
- Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
- Gutachten eines anerkannten Sachverständigen über das Verhalten des Hundes
Gebühren
Negativzeugnis: Einmalgebühr in Höhe von 25 EUR
Ansprechpartner
Herr Krüger
Zimmer 14
Lindenstraße 13
(033676) 609 14
Formulare
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