Personalausweise
Datenschutz-Informationspflicht gem. Art.13 Datenschutz-Grundverordnung
Bürgerbüro
Personalausweise und elektronische Identitätsnachweise
Deutsche i. S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Die Ausweispflicht erfüllt auch, wer einen gültigen Pass i. S. des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht. Wer seine Verpflichtung, einen Ausweis zu besitzen nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 3.000 Euro belegt werden.
1. Verantwortliche
Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Stadt Friedland, vertreten durch den Bürgermeister,
Lindenstr. 13
15848 Friedland
Tel: 033676 6090
e-mail: info@friedland-nl@de
Internet: www.friedland-nl.de
Umsatzsteuer-ID: DE 319758484
1.1. Verantwortliche Stelle
Die personenbezogenen Daten werden durch die nachfolgend bestimmte Stelle innerhalb der Stadt Friedland verarbeitet:
Innere Verwaltung
Bürgerbüro
Lindenstr. 13
15848 Friedland
Frau Schulz/Frau Sündermann
Tel: 033676 60915
e-mail:
e-mail:
2. Datenschutzbeauftragter
Innere Verwaltung
Frau Sradnick
Lindenstr. 13
15848 Friedland
Tel: 033676 60918
e-mail:
3. Zweck und Rechtsgrundlagen
Die Personalausweisbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 buchst. g DSGVO i. V. m. § 24 Abs. 1 Personalausweisgesetzt (PAuswG) personenbezogene Daten der ausweispflichtigen Person und speichert diese im Ausweisregister zum Zwecke der Ausstellung der Ausweise, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers und zur Durchführung des PAuswG.
4. Pflichten zur Bereitstellung personenbezogener Daten
Die Pflicht zur Bereitstellung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 9 PAuswG. Die Nichtbereitstellung der erforderlichen Daten führt zur Ordnungswidrigkeit (§ 32 PAuswG).
5. Datenübermittlungen
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mit Hilfe des Ausweises dürfen ausschließlich durch Behörden erfolgen, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.
Die Personalausweisbehörde darf nach Maßgabe des PAuswG an andere öffentliche Stellen aus dem Ausweisregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.
Nach § 18 PAuswG kann der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.
Gemäß § 4 Abs. 3 PAuswG erfolgt die Ausweisherstellung nach Bestimmung des Bundesministeriums des Innern durch die Bundesdruckerei GmbH. Zum Zwecke der Ausweisherstellung werden die Daten gem. § 12 PAuswG an den Ausweishersteller übertragen.
6. Speicherfristen
Personenbezogene Daten im Ausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre. Die bei der Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.
Im Personalausweisrecht gelten folgende weitere Regelungen:
Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind 1 Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
Beim Sperrlistenbetreiber sind Sperrschlüssel und Sperrsumme 10 Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen.
Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises nachgewiesen werden kann. Sie werden 10 Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.
Ein allgemeines Sperrmerkmal wird 10 Jahre aus der Sperrliste gelöscht, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind 10 Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen.
7. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DSGVO insbesondere folgende Rechte:
Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO)
Recht auf Datenberichtigung, insofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DSGVO)
Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO zutrifft.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Tel: 033203 3560
Telefax: 033203 35649
e-mail:
Internet www.lda.brandenburg.de
Bei Verletzung des Datenschutzes erfolgt durch die Verantwortliche eine Meldung an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Hat die Verletzung ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person zur Folge, benachrichtigt die Verantwortliche die betroffene Person darüber.